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Was Fluggäste bei verspätetem Gepäck einkaufen dürfen

Kommen Koffer nicht an, dürfen Reisende sich auf Kosten der Airline mit dem Nötigsten versorgen. Doch dem Einkauf auf fremde Rechnung sind enge Grenzen gesetzt, wie ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zeigt. Aus München kommend wartete ein Mann in Malta vergeblich auf seinen Koffer. Weil der erst am nächsten Tag ins Hotel geliefert werden sollte und er einen Geschäftstermin habe wahrnehmen müssen, ging der Fluggast auf Einkaufstour. In einem Armani-Shop erstand er ein neues Outfit, dazu reichlich Kosmetika. Die Rechnung über 1.268.63 Euro reichte er bei der Airline zur Erstattung ein. Die jedoch überwies nur 300 Euro.
Der Fall landete vor Gericht, und das gab der Airline Recht. „Erforderlich und angemessen gewesen wäre ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände lediglich ein Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag.“ Schuhe und Gürtel zählten nicht dazu, da „der Kläger nicht barfuß gereist sein dürfte“. Zudem stellt das Gericht die geschäftlichen Absichten in Frage. „Hemd, Anzug oder Sakko finden sich jedenfalls nicht auf den Bons“, heißt es in seiner Begründung. Nicht zuletzt bemängelt das Gericht, dass es zur Überbrückung eines Tages auch mittelwertige Kleidung getan hätte. Armani sei „für einen verständig denkenden Menschen doch recht hochpreisiges Geschäft“.
Amtsgericht Frankfurt 30 C570/17 (68)